Versicherungsschutz im Ausland
Der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Immer mehr Menschen werden aber auch im Ausland eingesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Tätigkeiten im Ausland vom Versicherungsschutz erfasst sein.
Und wenn der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Schutz nicht greift, hilft die Auslandsversicherung der BGN weiter.
Nachfolgend erfahren Sie im Detail, in welchen Fällen der Versicherungsschutz auch im Ausland weiterhin gegeben ist und keine Meldung an die BGN erforderlich ist, und in welchen Fällen Sie eine gesonderte Auslandsversicherung für die ins Ausland entsandten Mitarbeitenden abschließen müssen.

Frau liegt mit Gips am Fuß im Bett und telefoniert.
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EWR und Schweiz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland von einem Unternehmen beschäftigt werden, unterliegen weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn sie von dem Unternehmen in das Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz entsandt werden. Der EWR umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit darf dabei 24 Monate nicht überschreiten (EU-Verordnung Nr. 883/2004 und 987/2009). Im Einzelfall und im Interesse des entsandten Arbeitnehmers können Ausnahmevereinbarungen zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten geschlossen werden, die auch eine längere Entsendezeit vorsehen. Dies ist in Artikel 16 der Verordnung 883/2004 vorgesehen.
Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu richten. Anschrift für postalische Anfragen:
GKV-Spitzenverband,
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Staaten mit Sozialversicherungsabkommen
Die Bundesrepublik Deutschland hat zudem mit folgenden Ländern außerhalb des EWR bilaterale Abkommen (Sozialversicherungsabkommen) geschlossen, die den SV-Zweig der Unfallversicherung einschließen:
Bosnien-Herzegowina
Brasilien
Israel
Kanadische Provinz Québec
Kosovo
Marokko
Moldau
Montenegro
Nordmazedonien
Serbien
Türkei
Tunesien
Auch in diesen Ländern besteht bei Entsendung weiterhin Versicherungsschutz, wobei die maximale Entsendedauer variiert.
Länder außerhalb des EWR (einschließlich Schweiz) und ohne Sozialversicherungsabkommen
Wenn Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen mit einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (einschließlich der Schweiz) hat, strahlt in der Regel deutsches Sozialversicherungsrecht ins Ausland aus. Das bedeutet: Der Versicherungsschutz nach deutschem Recht besteht weiter.
Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass der oder die Versicherte im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnissesins Ausland entsandt wird und der Auslandsaufenthalt im Voraus zeitlich begrenzt ist – letzteres entweder aufgrund vertraglicher Vereinbarung, oder infolge der Eigenart der Tätigkeit (z.B. Montage einer Maschine).
Das Unternehmen braucht die entsandten Mitarbeitenden in diesem Fall der Berufsgenossenschaft nicht extra zu melden, da der Versicherungsschutz automatisch gewährleistet ist.
In den Fällen, in denen kein Versicherungsschutz über Ausstrahlung, EU-Richtlinien oder bilaterale Abkommen besteht (z.B. wenn die zeitliche Begrenzung der Auslandstätigkeit im Voraus nicht gegeben ist bzw. überschritten wird), können Unternehmen ihre Mitarbeitenden durch eine separate Auslandsversicherung bestens absichern.
Was ist versichert?
Versichert sind – wie im Inland auch – Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.
Was kostet der Versicherungsschutz?
Der zusätzliche Versicherungsschutz im Ausland kostet derzeit 11 Euro pro Mitarbeiter und Auslandsmonat. Der Beitrag wird einmal jährlich mit einem separaten Beitragsbescheid erhoben.
Wie wird die Auslandsversicherung beantragt?
Die Beschäftigten müssen der Berufsgenossenschaft namentlich gemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich vor Beginn des Auslandsaufenthaltes. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag nach Eingang des schriftlichen Antrages. Die Übernahme des Versicherungsschutzes wird von der Berufsgenossenschaft geprüft und bestätigt. Um sicherzustellen, dass Sie oder Ihre Mitarbeitenden ausreichend versichert sind, setzen Sie sich bitte rechtzeitig vor dem Auslandsaufenthalt mit uns in Verbindung.
Arbeits- und Wegeunfälle im Ausland können Sie der Stabsstelle Rehabilitation, Bereich Ausland, über das BGN-Extranet oder das Serviceportal der DGUV melden. Die Meldung kann durch die verunfallte Person, die Führungskraft oder durch Angehörige erfolgen.
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